Antrag an den Zulassungsausschuss bei der KV Lüneburg
Sehr geehrte Damen und Herren, als Patientenvertreter bitte ich nachfolgenden Antrag auf die Tagesordnung zu nehmen: Bei allen Neuzulassungen ist als Auflage aufzunehmen: "Beim Standort und bei der Einrichtung der Praxis ist Barrierefreiheit i.s. § 4 BBG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I herzustellen" Begründung: Nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden. Sozialleistungen sind auch die Ärztlichen Behandlungen zu Lasten der GKV. Die Strukturverantwortung der Krankenkassen ist nicht erfüllt, wenn die Leistungsträger nicht über Verträge oder vergleichbare Regelungen die Leistungserbringer auf eine ausreichende und barrierefreie Infrastruktur verpflichten. Barrierefrei sind nach § 4 BBGnbauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Es geht also nicht nur um die Treppenstufen zur Arztpraxis. Es geht auch um die Behindertentoilette dort, eine höhenverstellbare Behandlungsliege, Röntgengeräte für Aufnahmen im Sitzen, einen entsprechend absenkbaren und schwenkbaren Gynäkologiestuhl in der Frauenarztpraxis, den zugänglichen Zahnarztstuhl in der Zahnarztpraxis usw. Ein Sozialleistungsträger hat mit Sicherheit nicht ausreichend auf die barrierefreie Leistungserbringung hingewirkt, wenn er in den Vertrags- oder gesetzlich bestimmten Beziehungen zu den Leistungserbringern die Barrierefreiheit nicht als Anforderung erhebt und/oder nicht kontrolliert. Er wird seiner Strukturverantwortung mit Sicherheit nicht gerecht, wenn er keine Anstrengungen zur Herstellung der Barrierefreiheit unternimmt. Werden neue Versorgungs- oder Leistungsverträge geschlossen ohne eine entsprechende, zumindest schrittweise Einführung dieser Anforderung, hat der Sozialleistungsträger rechtswidrig seine Strukturverantwortung verletzt. Ein solcher Vertrag über die Erbringung von Sozialleistungen könnte daher möglicherweise rechtswidrig und daher anfechtbar sein. Auf jeden Fall müsste die Aufsichtsbehörde einschreiten, um ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln des Sozialleistungsträgers herzustellen und zu gewährleisten. Ich bitte daher wie beantragt zu entscheiden! MfG Werner Schuren - Patientenvertreter im Zulassungsausschuss Lüneburg - Winser Baum 69 D-21423 Winsen/Luhe Tel (.0)4171.880016 Mobil .(0)175.5131731 STAND DER DINGE Der Antrag wurde auf der Sitzung am 09.02.05 andiskutiert und dann auf die nächste Sitzung im Mai 2005 vertagt SIEHE AUCH http://www.blog.de/main/index.php?blog=232&title=behindertenverband_fordert_barrierefreie&more=1&c=1&tb=1&pb=1