Stalking

Wer Opfer eines Stalkers wird, erhielt bislang in Deutschland kaum Hilfe. Stalker belästigen ihre Opfer meist so langfristig, dass diese psychisch, finanziell und auch sozial geschädigt werden können. Die Bedrängten ziehen sich häufig zurück und isolieren sich sozial. Der erste Schritt aus der Opferrolle ist es, sich beraten zu lassen. Wenn man sich nur an die Polizei oder einen Psychologen wendet, ist dies nicht ausreichend. Beides muss unbedingt kombiniert werden. Wer in einer Gruppen betreut wird, sollte auch mit der Polizei und einem Rechtsanwalt sprechen. Jetzt hat der Gesetzgeber endlich reagiert: § 238 Schwere Belästigung (1) Wer einen Menschen unbefugt belästigt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder einen anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder eines anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.