050606_BDF/BSZ?-NEWSLETTER/_recht_§_billig

BDF/BSZ®-NEWSLETTER/ ***recht § billig***   BDF/BSZ®-NEWSLETTER/ ***recht § billig***   Ausgabe vom 05.06.2005 Haftbefehl gegen Geschäftsführerin und Prokurist der Phoenix Im Finanzskandal bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH sind die Geschäftsführerin und der Prokurist verhaftet worden. Der 62-Jährigen und dem 45-Jährigen werfen die Ermittler 6940 Fälle von besonders schwerem Anlagebetrug vor, wie die Frankfurter Staatsanwaltschaft mitteilte. Beide wurden demnach festgenommen und dem Haftrichter vorgeführt. Bei dem Prokuristen besteht nach Ansicht der Ermittler Fluchtgefahr, bei der Geschäftsführerin zudem Verdunkelungsgefahr, da sie in der Vergangenheit bereits versucht haben soll, Beweise zu vernichten. Die Beschuldigten sollen nach Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft zwischen Juli 2004 und Januar 2005 6940 Kunden dazu bewogen haben, insgesamt etwa 123 Millionen Euro zu investieren. Davon seien jedoch lediglich fünf Prozent tatsächlich angelegt worden, der Rest soll in die Taschen der Phoenix geflossen sein. Mehr zu diese! m Thema finden Sie bei der BSZ® Interessengemeinschaft Phoenix Managed Accounts Hier geht es zur BSZ® Interessengemeinschaft Phoenix Managed Accounts Für Schrottimmobilien keine Zinszahlung bei sofortiger Rückzahlung Im Milliardenstreit um so genannte Schrottimmobilien bahnt sich ein juristischer Kompromiss an. Nach einem am Donnerstag beim EuGH vorgelegten Rechtsgutachten müssen Verbraucher, die einen zur Finanzierung der Immobilie aufgenommenen Haustür-Kredit kündigen, diesen zwar sofort zurückzahlen, dies aber ohne Zinsen. Die Forderung der Zinsen sei nicht mit europäischem Recht vereinbar, solange die Bank den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt habe, heißt es in den Schlussanträgen des EuGH-Generalanwalts Philippe Léger. Das abschließende Urteil könnte im kommenden Winter verkündet werden. Die Luxemburger Richter sind dabei nicht an das Gutachten gebunden, sie folgen ihren Generalanwälten aber in den aller meisten Fällen Az: C-229/04 Hier geht es zur BSZ® Interessengemeinschaft Immobilienrückabwicklung     Unwissenheit schützt Arbeitslose vor Leistungskürzung Entlassenen Arbeitnehmern, die sich nicht gleich nach ihrer Kündigung arbeitslos gemeldet haben, dürfen die Arbeitsagenturen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht mehr generell das Arbeitslosengeld kürzen. Die Kürzung ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer wusste, dass er sich "umgehend" zu melden hat. Bis vor zwei Jahren reichte es aus, wenn gekündigte Arbeitnehmer sich am ersten Tag ihrer Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt meldeten. Seit Juli 2003 jedoch verlangt das Hartz-I-Gesetz von Arbeitnehmern, die eine Kündigung erhalten oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, "sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden". Geschieht dies nicht, werden dem Arbeitslosen von den ersten Arbeitslosengeld-Zahlungen insgesamt bis zu 1500 Euro abgezogen. Auf diese Weise soll gewährleiste! t werden, dass ein Arbeitnehmer nach Möglichkeit noch während der Kündigungsfrist in einen neuen Job vermittelt werden kann. In der Praxis gewähren die Arbeitsagenturen eine Frist von einer Woche. Nach dem Urteil greift die "unverzügliche" Meldepflicht jetzt nur, wenn sie dem gekündigten Arbeitnehmer bekannt war. Wer die Regelung "auf Grund unverschuldeter Rechtsunkenntnis" nicht gekannt habe, dem sei auch kein Pflichtverstoß vorzuwerfen, so die Kasseler Richter. Sie gaben einem Kraftfahrer Recht, dem die Arbeitsagentur 1050 Euro gekürzt hatte, weil er sich laut der Behörde 39 Tage zu spät gemeldet hatte. Az: B 11a/11 AL 81/04 R Achtung Mieter: Vorsicht bei Mietminderung! Laut Urteil des BGH können Vermieter bei Mängeln in Wohnungen auf die volle Mietzahlung bestehen, bis die Mängel bewiesen sind. Der Mieter kann nur im Nachprozess Mietrückzahlungen durchsetzen. Bislang hatten Mieter bei Mängeln die Miete sofort gekürzt. Bestritt der Vermieter die behaupteten Mängel, musste er die rückständige Miete einklagen. Im Prozess wurde dann Beweis über die Mängel erhoben. Die Möglichkeit des Vermieters, in einem verkürzten Urkundenprozess die Weiterzahlung zunächst durchzusetzen, wurde für unzulässig beurteilt. Der BGH entschied nun aber in letzter Instanz, dass dem Vermieter dieses Prozessrecht zusteht. In dem entschiedenen Fall hatte ein Mieter seine Zahlungen wegen Mängeln der Vierzimmerwohnung deutlich gekürzt. Fünf Monate nach seinem Einzug zahlte er statt der vereinbarten 660 Euro nur noch 169,80 Euro. Der Vermieter strengte daraufhin einen! Urkundenprozess an, legte den Mietvertrag vor und klagte den Differenzbetrag ein. Sowohl das Landgericht Jever als auch das Landgericht Oldenburg hielten diesen Urkundenprozess in Mietminderungsprozessen für unzulässig und wies die Vermieterklage ab. Der BGH dagegen ließ den Urkundenprozess zu und wies den Fall an das Landgericht zurück. Dem Vermieter steht danach vorläufig die volle Miete zu. Kann der Mieter jedoch im Nachfolgeprozess die Mängel beweisen, muss der Vermieter die zu viel gezahlte Miete zurückerstatten und haftet außerdem für zusätzliche Schäden des Mieters. Dazu gehört beispielsweise die Verzinsung der überzahlten Miete. Zur Begründung führt der für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat aus, die Nachteile des Mieters, der zunächst die volle Miete entrichten müsse, seien im Wesentlichen vorläufiger Natur. Dass das Gesetz Vereinbarungen für unwirksam erklärt, die das Mietminderungsrecht des Mieters ausschließen, ließen die Bundesrichter nicht als Argument! gegen den Urkundenprozess gelten. Denn der Mieter behalte sch! ließlich sein Recht auf Mietminderung wegen Mängeln, er müsse dieses aber im Nachverfahren durchsetzen. Da der Vermieter bei Beweis der Mängel dem Mieter nicht nur die überzahlte Miete zurückerstatten müsse, sondern auch Folgeschäden, sei der Mieter damit prozessrechtlich abgesichert. Az. VIII ZR 216/04 Dürfen Mieter im Garten ernten? Wer als Mieter im Garten gräbt und jätet, darf sich laut Urteil des AG Leverkusen später auch an den Früchten seiner Arbeit erfreuen. Vor der Ernte von Äpfeln oder Birnen muss der Vermieter nicht um Erlaubnis gefragt werden. In dem Fall hatte ein Vermieter auf Schadenersatz wegen «Fruchtentziehung» geklagt, weil sein Mieter ohne Nachfrage geerntet hatte. Die Richter entschieden gegen ihn: Gehört der Garten zur Mietsache und wird er vom Mieter gepflegt, stehen ihm die Früchte zu. Az.: 28 C 277/93 Dem Vermieter muss Gelegenheit gegeben werden einen Mietmangel zu beseitigen Entdecken Mieter in der Wohnung einen berechtigten Mietmangel, so müssen sie laut Urteil des LG München diesen beim Vermieter anzeigen und ihm die Möglichkeit zur Beseitigung geben. Bevor der Mieter deshalb fristlos kündigt, ist dem Wohnungseigentümer hierzu eine angemessene Frist zu gewähren. Im aktuellen Fall hatte der Vermieter bereits eine Fachfirma zur Beseitigung eines Schimmelbefalls in der Küche beauftragt. Anstatt jedoch mit dem Unternehmen einen Termin für die Schadensbehebung auszumachen, kündigten die Mieter fristlos. Als Begründung gaben sie an, der Vermieter habe nicht vorgehabt, die eigentliche Ursache der Schimmelbildung - nämlich die angrenzende, nicht gedämmte Garage - beseitigen zu lassen. Sie weigerten sich deshalb, die Miete bis zum ordentlichen Kündigungstermin zu bezahlen. Der Vermieter lehnte die außerordentliche K! ündigung ab und klagte die rückständige Miete für knapp zweieinhalb Monate ein. Das Gericht gab ihm Recht. Vor einer fristlosen Kündigung ist dem Vermieter erst eine Frist zu setzen, um ihm die Chance zu geben, die geforderten Maßnahmen durchzuführen. Az. 15 S 18228/03 Bahn muss für Schäden bei Auto-Reisezug-Transport haften Wird ein mit dem Auto-Reisezug befördertes Fahrzeug bei dem Transport oder der Verladung beschädigt, muss die Bahn laut Urteil des AG Hildesheim dafür einstehen. Demnach sind Kraftfahrzeuge in diesem Zusammenhang wie Gepäck zu behandeln: Das Unternehmen muss somit einen Schaden bezahlen, der beim Verladen oder während des Transports entsteht. Bei internationalen Transporten hafte das Eisenbahn-Unternehmen, das das Gepäck zur Beförderung angenommen hat, für die gesamte Strecke. Voraussetzung ist, dass in den bereisten Ländern das so genannte Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) gilt. Bei Italien und Deutschland sei dies der Fall. Az.: 18 C 199/04 Das Fehlen von Originalschlüsseln lässt nicht unbedingt auf Versicherungsbetrug schließen Das Fehlen von Originalschlüsseln lässt laut Urteil des OLG Frankfurt nicht ohne weiteres auf einen vorgetäuschten Autodiebstahl schließen. Vermutet die Versicherung, ein Diebstahl sei nur vorgetäuscht, so müsse sie das in vollem Umfang beweisen. Das Gericht gab der Zahlungsklage eines Fahrzeughalters gegen seine Teilkaskoversicherung statt. Der Kläger hatte seiner Versicherungen den Diebstahl seines Wagens gemeldet. Unter den von ihm vorgelegten Schlüsseln befand sich aber nur ein Originalschlüssel. Die Versicherung war daher der Meinung, dies sei Beweis genug, dass der Diebstahl vorgetäuscht sei. Das OLG schloss sich dieser Auffassung nicht an. Der Kläger habe das Fahrzeug gebraucht gekauft und unwiderlegt vorgetragen, nur diese Schlüssel erhalten zu haben. Aus dem ungeklärten Verbleib der drei fehlenden Originalschlüssel l! asse sich nicht mit «erheblicher Wahrscheinlichkeit» schließen, dass sich zumindest einer von ihnen zuvor im Besitz des Klägers befunden habe und für den Diebstahl benutzt wurde. Az.: 7 U 179/99   Mit diesem Urteil kann der Führerschein gerettet werden Auch ein hartnäckiger Verkehrssünder kann Dank eines Urteils des OLG Oldenburg seinen Führerschein retten, wenn er erfolgreich an so genannten verkehrspsychologischen Maßnahmen teilnimmt. Im betreffenden Fall war ein Autofahrer wegen mehrerer Verkehrsdelikte zu einer dreimonatigen Bewährungsstrafe verurteilt worden und sollte zudem seine Fahrerlaubnis verlieren. Das OLG widersprach dem Urteil der Vorinstanzen jedoch: Es müsse berücksichtigt werden, dass der Angeklagte in den 20 Monaten zwischen der Tat und dem Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht nicht mehr negativ im Verkehr aufgefallen sei. Auch hätte das Landgericht sich nach Ansicht des OLG mit der Frage auseinander setzen müssen, wie sich die zwischenzeitlich wahrgenommenen verkehrspsychologischen Beratungen und Aufbauseminare bei dem Mann ausgewirkt haben. Es sei daher zu prüfen, ob al! s Nebenstrafe nicht statt des Führerscheinentzuges ein mehrmonatiges Fahrverbot in Frage komme. Az.: Ss 428/04 Geringfügige Mängel am Gebrauchtwagen müssen hingenommen werden Laut Urteil des LG Kiel ist der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht in jedem Fall berechtigt, schon bei geringen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten. Nach Meinung der Richter gilt dies jedenfalls dann, wenn der Mangel ohne weiteres erkennbar und nur geringfügig ist. Auch muss der Mangel sich schnell sowie im Verhältnis zum Kaufpreis kostengünstig beheben lassen. Das Gericht wies die Klage eines Autokäufers auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages ab. Der Mann hatte einen Gebrauchtwagen zum Preis von 7500 Euro gekauft. Kurze Zeit danach drang an der Fahrertür Feuchtigkeit in das Fahrzeug ein. Eine Überprüfung ergab, dass die Kunststoffhalterung der Türverkleidung defekt war. Der Mangel ließ sich nach den Feststellungen des Gerichts jedoch mit einem Kostenaufwand von etwa 340 Euro beseitigen. Vor diesem Hintergrund werteten die Richter den Rücktritt vom Kau! fvertrag als überzogene Reaktion. Denn die Reparaturkosten machten nur rund 4,5 Prozent des Kaufpreises aus. Selbstverständlich müsse der Verkäufer diese Kosten tragen, heißt es in dem Urteil. Az.: 12 O 90/04 Keine persönliche Haftung für englische Ltd. Mit einem Urteil hat der BGH auf die gleichberechtigte Stellung der auch bei deutschen Unternehmern immer beliebter werdenden Rechtsform der britischen Limited gegenüber der hier zu Lande üblichen GmbH hingewiesen. Er hob ein Urteil des Landgerichts Hagen auf und verwies die Sache an ein Berufungsgericht. In dem Streitfall hatte eine Gläubigerin den Geschäftsführer einer solchen ausschließlich in Deutschland tätigen Limited-Gesellschaft für die Schulden persönlich in Haftung nehmen wollen. Einen entsprechenden Vollstreckungsbescheid hatte das Landgericht für zulässig erachtet, weil die Gesellschaft nicht in einem deutschen Handelsregister eingetragen war. Dadurch sei sie als GmbH nicht existent, wodurch sich eine persönliche Haftung des handelnden Geschäftsführers ergebe. Die BGH-Richter sahen in dieser Entscheidung allerdings einen Verstoß gegen die im EG-Vertrag gara! ntierte Niederlassungsfreiheit. Eine in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften gegründete Gesellschaft sei in einem anderen Vertragsstaat – unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes – in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde, heißt es in dem Urteil. Auch im englischen Recht scheide wie im deutschen eine persönliche Haftung grundsätzlich aus. Az. II ZR 5/03 Besuchen Sie zu diesem Thema unser Forum     das Allerletzte Spielsüchtiger Rechtsanwalt aus Münster gesteht elf Banküberfälle Aus freien Stücken hat ein Rechtsanwalt aus Münster elf Banküberfälle auf Geldinstitute im Münsterland und im Ruhrgebiet gestanden. Er habe die Taten in den vergangenen 20 Jahren begangen, sagte der 41jährige der verblüfften Polizei, die ihm wegen der Überfälle nie auf die Spur gekommen war. Das Amtsgericht Münster habe Haftbefehl erlassen, teilten Polizei und Staatsanwaltschaft mit. Als Motiv für die Überfälle, bei denen er mehr als 250 000 Euro erbeutet hatte, gab der Jurist Spielsucht an. Der Rechtsanwalt hatte nach eigenem Geständnis auch in seiner Anwaltskanzlei Geld unterschlagen. Die Sozietät sowie Mandanten habe er um weitere 81 000 Euro erleichtert. Diese Fälle seien offenbar aufgeflogen und hätten zu dem umfassenden Geständnis des Juristen geführt. Zudem habe die Ehefrau des Mannes in einer Abstellkamm! er verräterische Utensilien entdeckt. Offenbar hatte er schon wieder einen neuen Coup geplant.